Satzung des Reitervereins Karlsruhe e.V.

(Fassung März 2014)

  1. § 1 Name, Sitz und Zweck
  2. § 2 Erwerb der Mitgliedschaft
  3. § 3 Pflichten der Mitglieder
  4. § 4 Änderung und Beendigung der Mitgliedschaft
  5. § 5 Geschäftsjahr und Beiträge
  6. § 6 Organe
  7. § 7 Mitgliederversammlung
  8. § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  9. § 9 Vorstand
  10. § 10 Aufgaben des Vorstandes
  11. § 11 Abteilungen
  12. § 12 Vereinsjugend
  13. § 13 Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der 1948 in Karlsruhe gegründete Verein führt den Namen „Reiterverein Karlsruhe e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des gesamten Pferdesports in Karlsruhe und die Förderung der Jugend im Reit- und Fahrsport. Der Verein verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere durch Unterhaltung einer Pferdesportanlage mit dort eingestellten Pferden, der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in verschiedenen Disziplinen des Pferdesports einschließlich des artgerechten Umgangs mit Pferden sowie der Förderung sportlicher Leistungen auch durch Veranstaltung von Turnieren oder dergleichen.
  4. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Er ist frei von jeder politischen und weltanschaulichen Bindung.
  6. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  8. Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes und dadurch Mitglied des Regionalverbandes, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine und der Deutschen
    Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). Ferner ist er Mitglied im Landessportbund.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sein
    • natürliche Personen als aktive oder inaktive Mitglieder oder als Ehrenmitglieder;
    • juristische Personen oder Personenvereinigungen.
    Aktive Mitglieder sind solche, die den Reitsport auf der Vereinsanlage persönlich ausüben oder dort Pferde einstellen. Den Reitsport ausübende aktive Mitglieder können vom Verein gefördert und zu reitsportlichen Veranstaltungen verpflichtet werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der Leistungsprüfungsordnung ( LPO) der FN hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller unter Angabe der Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt werden. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  3. Besonders verdienten Mitgliedern und anderen Personen, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 3 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben den Vereinszweck gemäß § 1 Ziff. 3 zu fördern und die Mitgliedsbeiträge zu leisten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen; den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen; die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes , des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung ( FN ), insbesondere der Leistungsprüfungsordnung ( LPO ) der FN.

§ 4 Änderung und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder können eine Änderung in eine inaktive Mitgliedschaft nur durch schriftliche Erklärung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres für das darauf folgende Geschäftsjahr bewirken.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder im Falle einer juristischen Person bzw. Personenvereinigung durch deren Auflösung.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied seinen Austritt 3 Monate vorher schriftlich erklärt.
  4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innerhalb von vier Wochen mit einer schriftlich begründeten Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und außerordentliche Beiträge, auch in Form von Pflichtarbeitsstunden bzw. deren finanzielle Abgeltung , werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und außerordentlichen Beiträgen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Zehntel der Mitglieder beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Mitteilung auf der Vereins-Homepage sowie per Aushang am Info-Brett der Geschäftsstelle oder durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied - im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Vereinsmitglied deren gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter- mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Die in der Jugendversammlung gewählten Delegierten haben Stimm- und Wahlrecht. Im übrigen haben Jugendliche unter 18 Jahren kein Stimm- und Wahlrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Schriftverkehr zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    1. als engerer Vorstand, bestehend aus
      • der/dem Vorsitzenden,
      • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und
      • der/dem Beauftragten für Finanzen;
    2. als Gesamtvorstand, bestehend aus
      • dem engeren Vorstand
      • der/dem Beauftragten für Freizeitsport und Geselliges,
      • der/dem Beauftragten für Jugend ( Jugendwart/in ),
      • der/dem Beauftragten für Turniersport und
      • der/ dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Schriftverkehr.
      • bis zu drei Beisitzern
  2. Der engere Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, ansonsten ist der Gesamtvorstand zuständig. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des engeren Vorstandes laufend zu informieren.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die/der Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; der/die von der Jugendversammlung gewählte Beauftragte für Jugend (Jugendwart/in) wird als Mitglied des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die gleiche Amtsdauer bestätigt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  5. Bei Ausscheiden oder Fehlen eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zu einer nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen, in der dann eine entsprechende Neuwahl zu erfolgen hat. Die Amtszeit des kommissarischen oder gewählten Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Möglichkeit einer kommissarischen Berufung in den Vorstand gilt nicht für die Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB (Vorsitzende/r bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r ). Scheiden diese während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl für die Restdauer der Amtszeit durchführt.
  6. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Mehrheit seiner Mitglieder es beantragen. Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der Stellvertreter/in, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der engere Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten bzw. kommissarisch berufenen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit im Gesamtvorstand zählt die Stimme der/ des Sitzungsleiterin/s doppelt. Die Aufgabenverteilung der Vorstandsbereiche soll durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Der Vorstand oder seine einzelnen Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitgliedern abberufen werden. Der Antrag auf Abberufung ist als Tagesordnungspunkt in der Einladung bekannt zu geben.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet über

§ 11 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Pferdesportarten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gegründet werden. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
  2. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes, im Beanstandungsfalle ersatzweise der Mitgliederversammlung bedarf.
  3. Mindestens einmal jährlich findet eine Abteilungsversammlung statt, bei der auch der/die Abteilungsleiter/in und dessen/deren Stellvertreter/in für eine Amtszeit von jeweils einem Jahr gewählt werden. Soweit Angelegenheiten der Abteilung Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von dem/der Abteilungsleiter/in oder dessen/deren Stellvertreter/in dort zu beantragen oder anzuregen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins unter 18 Jahren bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.
  2. Es findet jährlich mindestens eine Versammlung der jugendlichen Mitglieder unter der Leitung des Beauftragten für Jugend (Jugendwart/in) statt. Diese Versammlung muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Versammlung wählt ein volljähriges Mitglied des Vereins zu ihrem Beauftragten für Jugend (Jugendwart/in). Diese Wahl ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  3. Für jeweils 20 jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren wählt die Jugendversammlung eine/einen Delegierten. Diese Delegierten haben in den Mitgliederversammlungen Stimm- und Wahlrecht.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschlussfähig ist.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des in § 1 Ziff.3 genannten gemeinnützigen Zwecks zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.03.2014 genehmigt.


Gez: Der Vorstand