Jugendordnung des Reiterverein Karlsruhe e.V.
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
- Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Reitervereins Karlsruhe e.V. (RVK). Zur Jugendabteilung gehören die Mitglieder des RVK bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 2 Ziele
- Die Jugendabteilung des RVK gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen.
§ 3 Aufgaben
- Aufgaben sind insbesondere
- Förderung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung ihres ideellen Charakters;
- Planung , Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für die Jugendlichen (Reiterfreizeit, Jugendjagd, Faschingsreiten, Weihnachtsreiten usw.)
- Interessenvertretung gegenüber den Organisationen der Sportjugend, den Behörden und der Öffentlichkeit.
§ 4 Organe
- Organe der Jugendabteilung sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuß
§ 5 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung (JV) ist das oberste Organ der Jugendabteilung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung ab vollendetem zwölftem Lebensjahr.
- Die Aufgaben der JV sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans derJugendabteilung
- Entlastung des Jugendausschusses
- Wahl des Jugendwarts und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses.
- Die JV tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des RVK zusammen. Sie wird mindestens eine Woche vorher einberufen.
- Die JV kann jederzeit durch den Jugendwart einberufen werden.
- Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der JV oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muß eine außerordentliche JV innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungspflicht von einer Woche stattfinden.
- Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene JV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
- Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Vorraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
- Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Jugendausschuß
- Der Jugendausschuß (JA) besteht aus
- Jugendwart / in
- Stellvertreter / in
- Jugendkassenwart / in
- Jugenddelegierte nach § 10 der Satzung des RVK
- Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er / sie ist Vorsitzende / r des JA und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des RVK.
- Jugendwart / in, Stellvertreter / in, und Kassenwart / in werden von der Jugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie müssen volljährig sein. Die Jugenddelegierten werden von der JV für ein Jahr gewählt. Sie müssen das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
- Der JA erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der JV. Der JA ist für seine Beschlüsse der JV und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
- Die Sitzungen des JA finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des JA ist vom Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.
- Der JA ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
- Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der JA Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des JA.
§ 7 Jugendkasse
- Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstigen Einnahmen z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortliche Empfängerin der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
- Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
- Dem Vereinsvorstand gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
- Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 9 Gültigkeit, Änderung der Ordnung
- Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Jahreshauptversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
- Sie tritt mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft. Änderungen der Jugendordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Jahreshauptversammlung.
Beschlossen und verabschiedet auf der Jugendversammlung am 22.Dez. 1990.