Betriebsordnung des Reiterverein Karlsruhe e.V.

I. Allgemeines

  1. Zu der Reitanlage gehören Stallungen und alle weiteren Räume, offene und gedeckte Reitbahnen sowie Hindernispark, Paddocks und Koppeln.
  2. Das Geschäftszimmer des Vereins befindet sich im Vorbau der Reithalle. Es wird gebeten, alle Anträge, Anfragen und Beschwerden an dieser Stelle zu richten.
  3. Der Vorstand und der Betriebsleiter sind für den Gesamtbetrieb der Reitanlage verantwortlich. Er ist für alle Fachfragen des Reitbetriebs zuständig.
  4. Der Einzelunterricht und der Beritt auf den Privatpferden sind nur von unseren Übungsleitern und den vom Vorstand genehmigten Personen zulässig. Auf den Schulpferden ist kein Einzelunterricht möglich.
  5. Die Preise für den Reitunterricht ergeben sich aus den jeweils geltenden Preislisten, die in der Reitanlage bzw. im Büro aushängen.
  6. Alle nicht im Verein untergebrachten Pferde können nur innerhalb des Reitunterrichts gearbeitet werden.
  7. Das Mitbringen von Hunden ist nur dann gestattet, wenn diese den Betrieb auf der Anlage nicht stören oder gefährden.
  8. Der Vorstand hat das Recht, Reiter(innen), die trotz schriftlicher Verwarnung weiterhin gegen die Betriebsordnung verstoßen, von der Benutzung der Anlage auszuschließen.
  9. Der Verein haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgendwelcher Art.
  10. Aktuelle Änderungen werden per Anschlag bekannt gegeben.

II. Pensionspferde

  1. Der Verein verpachtet Boxen an Mitglieder für die Unterstellung von Pferden, einschließlich Fütterung und Misten oder wahlweise Selbstmisten.
  2. Treten unter den eingestellten Pferden Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, die den Gesamtpferdebestand gefährden, so ist der Verein berechtigt, nach Anhören und auf Vorschlag einer von ihm einzuberufenden Kommission von mindestens zwei Veterinären, alle zum Schutze der ihm anvertrauten Pferde erforderliche Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann der Verein die sofortige Entfernung ihrer Pferde und, soweit durch ein solches Verhalten Schaden entstanden ist, Ersatz verlangen. Entstehen dem Verein durch Maßnahmen, welche zur Verhinderung und/oder Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten treffen muss, Kosten, so sind diese auf die Pferdebesitzer umzulegen. In einem solchen Fall hat der Verein eine Versammlung aller Pferdebesitzer einzuberufen und die entstandenen Kosten zu belegen.
  3. In Zeiten, in denen ansteckende Krankheiten, bes. Pferdeinfluenza grassieren, dürfen Reitsportveranstaltungen, andere Ställe etc. nicht mit Pferden besucht werden, die danach wieder in den Stallungen des RVK untergestellt werden.

III. Schulbetrieb der Vereins

  1. Die Schulpferde werden durch den jeweiligen Verantwortlichen für die Reitstunde zugewiesen.
  2. Die Anmeldung zum Reitunterricht kann während der Betriebszeiten auch telefonisch erfolgen. Eine Abmeldung kann nur entgegengenommen werden, wenn sie mindestens 24 Stunden vor der betreffenden Reitstunde erfolgt, andernfalls muss die Reitstunde berechnet werden.
  3. Die Reitstunden sind im Voraus zu bezahlen.
  4. In den Reitstunden ist das Tragen einer sturzsicheren Reitkappe mit Dreipunktbefestigung Pflicht, das gilt auch für Reiter mit eigenem Pferd.
  5. Das Reiten mit Schulpferden ohne Aufsicht eines Reitlehrers ist verboten.
  6. Ausritte mit Schulpferden sind grundsätzlich nur in Betrachtung eines Reitlehrers oder vom Vorstand oder Betriebsleiter benannten Berittführern zulässig. Es ist auf zweckmäßige Bekleidung sowie Reithelm und Reithandschuhe zu achten.
  7. Den Anweisungen des Berittführers sind Folge zu leisten.

IV. Reitbetrieb

  1. Die Reitanlage steht grundsätzlich an allen Tagen zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich, die Reitanlage zu sperren, so wird dies durch Anschlag bekannt gegeben.
  2. Währen der Mittagsruhe ist im Interesse von Personal und Pferden das Betreten des Schulstalls untersagt, in den anderen Ställen ist auf Ruhe zu achten.
  3. Für die Reithallennutzung gilt der jeweilige Hallenbelegungsplan.
  4. Im Vorraum der Reithalle ist generell für Ruhe zu sorgen.
  5. Wenn in der Reithalle geritten wird, darf nur auf dem dritten Zirkel (hinterer Hallenbereich) longiert werden, ab sechs Reitern nur mit Zustimmung. Für das Longieren während des Reitunterrichts bedarf es der Zustimmung des Reitlehrers.
  6. Das freie Laufenlassen der Pferde in der Reithalle muss unter Aufsicht geschehen und darf keinen Reiter an der Hallennutzung hindern. Das freie Laufen- oder Wälzenlassen der Pferde setzt voraus, dass die Halle hinterher wieder in einen ordentlichen Zustand versetzt wird. Das freie Laufenlassen in der Halle geschieht auf eigene Gefahr.
  7. Hinterlässt ein Pferd Äpfel in der Reitbahn, so sind diese unmittelbar nach dem Reiten zu entfernen bevor sie zertreten werden (spätestens vor Verlassen der Halle).
  8. Mit dem Licht ist sparsam umzugehen. Jede Reihe lässt sich getrennt schalten.
  9. Ebenfalls ist der Putz- und Waschplatz nach Benutzung zu kehren. Gleichfalls ist der Schubkarren mit Mist vor Überfüllung auszuleeren, indem man diesen auf die Miste auskippt.
  10. Pferdeäpfel, die auf dem Weg zur Reithalle, bzw. Außenplätzen oder beim Reiten um die Halle, hinterlassen wurden, sind nach dem Reiten unverzüglich aufzusammeln.
  11. Hunde müssen beaufsichtigt werden und dürfen die Reitbahn nicht betreten.
  12. Bei Nichteinhaltung der Betriebsordnung wird die Vorstandschaft entsprechende Maßnahmen ergreifen.

V. Bahndisziplinen

  1. Vor dem Betreten (ob mit oder ohne Pferd) einer Reitbahn, bzw. vor dem Öffnen der Tür vergewissert sich der Eintretende mit dem Ruf „Tür frei“ und durch Abwarten der Antwort des in der Bahn befindlichen Reitlehrers oder Reiters „Tür ist frei“, dass die Tür gefahrlos geöffnet werden kann. Das gleiche gilt beim Verlassen der Bahn.
  2. Die Bahn darf von Zuschauern nicht unaufgefordert betreten werden.
  3. Laute Unterhaltung, Peitschenknall oder andere störende Geräusche sind zu unterlassen.
  4. Das Auf- und Absitzen sowie Halten zum Nachgurten etc. erfolgt stets in der Mitte eines Zirkels oder auf der Mittellinie.
  5. Von anderen Pferden ist immer ein ausreichender Sicherheitsabstand nach vorne von mindestens einer Pferdelänge (3m) bzw. ausreichender Zwischenraum zur Seite einzuhalten. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten.
  6. Bei mehr als sechs Reitern in der Bahn sollte auf einer Hand geritten werden, in Zeitabständen wird auf Weisung des erfahrensten Reiters die „Hand gewechselt“.
  7. Schritt reitende oder pausierende Reiter lassen trabenden oder galoppierenden Reitern den Hufschlag frei (Arbeitslinie). Es sollte erst auf dem zweiten Hufschlag zum Schritt oder Halten durchpariert werden.
  8. Reiter auf dem Zirkel geben Reitern auf dem ersten Hufschlag das Vorecht. „Ganze Bahn“ geht vor „Zirkel“. Dies gilt auch, wenn auf beiden Händen durcheinander geritten wird.
  9. Wird gleichzeitig auf beiden Händen geritten ist rechts auszuweichen. Dem auf der linken Hand befindlichen Reiter gehört der Hufschlag, nicht jedoch, wenn sie auf dem Zirkel reiten (siehe vorherige Regel).
  10. Wird auf einer Hand geritten und Handwechsel angeordnet, bleiben die Reiter, die bereits den neuen Hufschlag erreicht haben, auf dem Hufschlag. Reiter, die den Handwechsel noch durchführen, weichen ins Bahninnere aus.
  11. Springen ist nur nach Anweisung des Reitlehrers im Unterricht oder beim freien Reiten mit Einverständnis der übrigen anwesenden Reitern zulässig. Das Aufbauen von Stangen, Sprüngen, Absperrungen oder sonstigen Aufbauten ist nur erlaubt, solange sich nicht mehr als als 6 Reiter in der Halle aufhalten und diese ausdrücklich nichts dagegen haben. Zudem ist in den entsprechend auf dem Hallenbelegunsplan markierten Stunden das Aufbauen von Stangen und Sprüngen auch ohne ausdrückliches Einverständnis der übrigen anwesenden Reitern sowie ohne Beachtung der Anzahl der sich in der Halle aufhaltenden Reitern zulässig. Alle Stangen, Sprünge, Absperrungen oder sonstigen Aufbauten sind ,außer nach Absprache, nach Gebrauch unmittelbar zu entfernen.
  12. Stangen, der dauerhaft auf dem Springplatz stehenden Hindernisse, sind nach Gebrauch wieder vom Boden zu entfernen und in das Hindernis einzuhängen.
  13. Wenn gemäß Hallenbelegungsplan Reitbahnpflege vorgesehen ist, müssen evtl. anwesende Reiter die Halle verlassen.
  14. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Außenanlagen.
  15. Das Longieren ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt.

VI. Verhalten im Gelände

  1. Das Reiten im Gelände ist nur auf den dafür vorgegebenen Reitwegen erlaubt. Zuwiderhandlungen können unseren gesamten Reitbetrieb in Frage stellen und werden bei Uneinsichtigkeit des Reiters eine Kündigung des Einstellungsvertrages nach sich ziehen. Der jeweilige Reitwegeplan hängt in der Reitanlage aus.
  2. Jedes rücksichtlose Reiten im Gelände, insbesondere Reiten auf befestigten Fußwegen oder verbotenen Wegen schädigt das Ansehen der Reiterei und ist unbedingt zu unterlassen. Es entspricht dem reiterlichen Takt, auf sonstige Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Das Überholen von Fußgängern muss im Schritt erfolgen. Auf schmalen Wegen empfiehlt es sich, Fußgänger durch einen freundlichen Anruf auf sich aufmerksam zu machen. Erfahrungsgemäß verhält sich Wild Reitern gegenüber außerordentlich vertraut. Dieses Vertrauen sollte durch mutwilliges Verhalten nicht gestört werden.
  3. Jeder Reiter, der zum Ausritt die Anlage verlässt, muss die grüne Kopfnummer auf beiden Seiten des Pferdes gut sichtbar (z.B. Halsriemen des Pferdes) anbringen. Bei Ausritten im ausgewiesenen Verdichtungsgebiet muss zusätzlich die gelbe Plakette angebracht werden. Diese ist beim Forstamt erhältlich.
  4. Um die Reitbahn zu verlassen muss der Reiter:
  1. körperlich geeignet und des Reitens kundig sein, sowie sich dem Verhalten im Gelände bewusst sein
  2. Es sollte möglichst nicht alleine ausgeritten werden, zur eigenen Sicherheit.
 
 
Der Vorstand
2016